AGB
Vollständige AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Ventura TRAVEL GmbH (nachfolgend Ventura genannt) zustande kommenden Pauschalreisevertrages für Reisen der Marke JAPAVENTURA. Die AGB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.
Diese AGB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von Ventura bucht oder Ventura ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters oder einzelner Reiseleistung (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen Reisebedingungen / Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von Ventura im für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in der Werbung oder auf Websites, die Dritten gehören, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Ventura, nebst ergänzenden Informationen von Ventura für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
b) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das Ventura für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Ventura auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Ventura gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.2 Für eine Buchung, die nicht im elektronischen Geschäftsverkehr (also z.B. telefonisch) gebucht wird, gilt:
a) Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Ventura den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Ventura zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ventura dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3. Für eine Buchung, die im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext von Ventura gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „kostenpflichtig buchen“ bietet der Reisende Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „kostenpflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages mit Ventura entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Pauschalreisevertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von Ventura beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „kostenpflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß lit. f) bedarf. In diesem Fall wird dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4 Ventura weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Ventura und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Ventura diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Ventura das Recht vor, eine höhere Anzahlung von mindestens 30% des Buchungspreises in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Ventura vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.
2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, 31 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch Ventura nicht mehr abgesagt werden kann.
2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder Ventura die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie individuelle Flüge sowie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.5 Der Reisende kann den Reisepreis wahlweise per Kreditkarte oder Überweisung begleichen.
2.6 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist Ventura berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder Ventura zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
3. Leistung, Leistungsänderung & Preisänderung nach Vertragsschluss
3.1 Leistung
a) Die Leistungsverpflichtung von Ventura ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von Ventura, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Ventura unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
b) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von Ventura nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Ventura hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
c) Ventura bietet zwei Reisetarife an: CLASSIC und FLEXI. Jeder dieser Tarife hat spezifische Buchungs-, Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen. Falls eine Reise nur in einem Tarif verfügbar ist, gelten für diesen Tarif die Bedingungen CLASSIC.
d) Eine private Gruppenreise darf nur gebucht und durchgeführt werden, wenn alle Reiseteilnehmer die private Gruppenreise im gleichen Reisetarif gebucht haben; Ventura behält sich vor, Buchungsanfragen für private Gruppenreisen abzulehnen, wenn eine oder mehrere Buchungen von Reiseteilnehmern in einem anderen Reisetarif vorgenommen werden.
e) Alle Reisenden auf derselben Reservierung müssen denselben Tarif haben; Ventura wird Buchungsanfragen immer separat bearbeiten, wenn ein oder mehrere Reisende einer Reservierung unterschiedliche Tarife auswählen möchten.
f) Die Buchung von Individualflügen zum und/oder vom Endziel (d. h. Flüge, die nicht zum Standardprogramm einer Rundreise für die Hin- und Rückreise gehören) schließt automatisch die Möglichkeit einer Buchungsabwicklung im FLEXI-Tarif aus. In diesen Fällen kann der Reisende nur im CLASSIC-Tarif buchen.
3.2 Leistungsänderung
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Ventura nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Ventura hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGBB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Ventura gesetzten angemessenen Frist die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, oder ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer von Ventura gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Wenn der Reisende gegenüber Ventura nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Ventura unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Ventura bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.3 Preisänderung
a) Ventura bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich die Reisepreiserhöhung unmittelbar durch Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund Kostenerhöhung von Treibstoff oder anderer Energieträger oder der Erhöhung von Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen, Touristenabgaben oder staatliche Nationalparkgebühren ergeben.
(aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Ventura den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Ventura vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Ventura vom Reisenden verlangen.
(bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern (insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, staatliche Nationalparkgebühren) gegenüber Ventura erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
(cc) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat Ventura dem Reisenden offenzulegen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zugrunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.
b) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten sind. Eine Preisänderung durch Ventura ist nur dann zulässig, wenn Ventura den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet, sowie hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt und dies spätestens 21 Tage vor Reisebeginn erfolgt; eine Preiserhöhung ist Ventura nur bis 8 Prozent möglich.
c) Der Reisende ist berechtigt, von Ventura eine Preissenkung bis 8 Prozent aus den gleichen Gründen zu verlangen, die Ventura zu einer Preiserhöhung berechtigen würden und die Änderungen zu niedrigeren Kosten für Ventura führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Ventura zu erstatten. Ventura darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Ventura tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Ventura hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
d) Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann Ventura diese nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Ventura gesetzten angemessenen Frist
entweder die mitgeteilte Preiserhöhung anzunehmen, oder ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer von Ventura gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Wenn der Reisende gegenüber Ventura nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Hierüber wird der Reisende von Ventura unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss spätestens 21 Tage vor Reisebeginn dem Reisenden gegenüber erfolgen; ein späteres Preiserhöhungsbegehren ist Ventura nicht möglich.
e) Ist die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Ventura bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Ventura unter den am Ende der AGB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Ventura den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Ventura eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Ventura zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Ventura hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Ventura oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:
a) allgemeine Stornopauschale (in Prozent des Reisepreises):
Für Buchungen im Reisetarif CLASSIC:
- bis 65 Tage vor Reiseantritt 20%
- ab dem 64. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%
- ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45%
- ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80%
- am Tag des Reiseantritts und bei Nichterscheinen 90%
Für Buchungen im Reisetarif FLEXI:
- bis 65 Tage vor Reiseantritt 0%
- ab dem 64. bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 10%
- ab dem 44. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%
- ab 29 Tagen vor Abflug sind die Stornogebühren identisch mit denen des Tarifs CLASSIC
b) besondere Stornopauschale:
Bei Buchungen, bei denen ein Flugticket unmittelbar nach der Buchungsbestätigung ausgestellt werden muss, fällt bis zum 30. Tag vor Abflug stets eine Stornogebühr von 30 % an. Diese Buchungen sind nur im CLASSIC-Tarif möglich.
Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Ventura nachzuweisen, dass Ventura durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.
4.5 Ventura behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Ventura das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist Ventura verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung inklusive Pandemieabdeckung wird von Ventura ausdrücklich empfohlen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages und kann bei einem Rücktritt vom Reisevertrag generell nicht erstattet werden; gleiches gilt für den Anteil einer in einem Versicherungspaket enthaltenen Reiserücktrittskostenversicherung.
4.7 Ist Ventura infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung Ventura nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende Ventura gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.
5.2 Sofern Ventura auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fallen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt Umbuchungsentgelte an, die zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.
5.3 Umbuchungsentgelte gemäß Abschnitt 5.2 werden wie folgt fällig:
a) Für Buchungen im Reisetarif CLASSIC:
- 75 EUR pro Person bis zu 65 Tage vor Reisebeginn.
- 100 EUR pro Person ab dem 64. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.
- Umbuchungsentgelte der Fluggesellschaften (abhängig vom gewählten Flugtarif) und alle anderen Kosten, die Ventura von ihren Dienstleistern in Rechnung gestellt werden, werden dem Kunden immer zusätzlich berechnet.
- Bei Buchungen, bei denen ein Flugticket unmittelbar nach der Buchungsbestätigung ausgestellt werden muss, fällt grundsätzlich eine Umbuchungsgebühr von 200 Euro pro Person zuzüglich etwaiger zusätzlicher Flugpreisdifferenzen an; Diese Bedingungen und Gebühren gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Beantragung und Bearbeitung der Umbuchung.
- Eine Umbuchung im Reisetarif CLASSIC muss immer auf ein anderes Datum oder Ziel im Reisetarif CLASSIC erfolgen; eine Umbuchung in einen anderen Tarif ist nicht zulässig.
b) Für Buchungen im Reisetarif FLEXI:
- Einmalige kostenfreie Umbuchung bis 65 Tage vor Reiseantritt, bzw. Gegenwert des FLEXI-Tarifzuschlags ab 64 bis 30 Tagen vor Reiseantritt.
- Eine zusätzliche Gebühr von 100 EUR pro Person wird im Rahmen einer Umbuchung ab 44 bis 30 Tagen vor Abflug erhoben, bei der Änderungen von Flügen erforderlich sind.
- Für jede weitere Umbuchung bis 30 Tage vor Reiseantritt gelten die gleichen Konditionen wie für eine Umbuchung im CLASSIC-Tarif.
- Durch die einmalige Umbuchung im FLEXI-Tarif werden die Stornobedingungen gemäß den Konditionen des FLEXI-Tarifs nichtig; bei einer Stornierung nach dieser einmaligen Umbuchung gelten die Konditionen des CLASSIC-Tarifs.
- Eine Umbuchung im FLEXI-Tarif erfolgt immer auf einen anderen Termin oder Zielort im FLEXI-Tarif; eine Umbuchung in einen anderen Tarif ist nicht zulässig.
5.4 Umbuchungswünsche des Reisenden für die Reisetarife CLASSIC und FLEXI ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Ventura ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Gleiches gilt, wenn eine Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, da der Reisende bestimmte Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Vorgaben) nicht erfüllt, obwohl Ventura seine vorvertraglichen Informationspflichten diesbezüglich erfüllt hat. Ventura wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Ventura empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Ventura
7.1 Ventura kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Ventura
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens 32 Tage vor Reisebeginn zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Ventura unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Ventura unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 Ventura kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Ventura nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Sofern für eine Pauschalreise ausweislich der Reiseaus- bzw. Reisebeschreibung besondere Voraussetzungen durch den Reisenden erfüllt werden müssen (z.B. gesundheitliche Vorgaben), stellt ein Verstoß dagegen ein vertragswidriges Verhalten dar. Kündigt Ventura, so behält Ventura den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Ventura aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat Ventura oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Ventura mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
Ventura ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel Ventura gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Ventura vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Ventura vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Ventura direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von Ventura nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Ventura für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln. Der Vertreter von Ventura ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Soweit Ventura infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Ventura zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Ventura verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R. oder Property irregularity report) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Ventura – sofern der Flug über Ventura gebucht wurde - lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich Ventura gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben, sofern der Flug Bestandteil der bei Ventura gebuchten Pauschalreise ist. Eine Bekanntgabe an Ventura entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von Ventura für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Ventura gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2 Ventura haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen) , wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Ventura sind. Ventura haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Ventura ursächlich waren.
9.3 Ventura haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von Ventura oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
9.4. Wenn der Flug über Ventura gebucht wurde, stellt Ventura Flugtickets entsprechend den vom Reisenden bei der Buchung gemachten Angaben und Namen aus, unabhängig vom Buchungsweg (z.B. Internet oder Telefon). Ventura geht davon aus, dass alle bei der Buchung angegebenen Angaben und Namen zutreffend sind und nicht im Widerspruch zu dem im Reisepass des Reisenden angegebenen Namen stehen.
a) Der Reisende ist jederzeit dafür verantwortlich, die im Reisepass eingetragenen Namen korrekt zu übermitteln, bei der Buchungsbestätigung zu überprüfen, ob alle Angaben und Namen mit den im Reisepass eingetragenen Namen übereinstimmen, und Ventura so früh wie möglich über eine mögliche Abweichung zwischen den im Reisepass eingetragenen Namen und den Namen auf dem ausgestellten Flugschein zu informieren.
b) Bei Buchungen im Namen anderer Reisender auf derselben Buchung ist der Reisende, der die Buchung vornimmt, dafür verantwortlich, dass alle Reisenden auf dieser Buchung die Bestimmungen von Punkt 9.4.a. einhalten.
c) Ventura haftet nicht für Probleme (z.B. Nichtbeförderung) oder zusätzliche Gebühren (z.B. Kosten für die Neuausstellung eines Tickets), die darauf zurückzuführen sind, dass der Reisende die Punkte 9.4.a und 9.4.b nicht beachtet hat. Alle zusätzlichen Kosten in diesen Fällen werden dem Reisenden in Rechnung gestellt und sind von ihm zu zahlen.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Ventura geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Ventura weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Ventura nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Ventura freiwillig daran teilnehmen, wird Ventura die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 Ventura unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Ventura nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 Ventura haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Ventura mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Ventura eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Sofern Flüge über Ventura gebucht werden, verpflichtet die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Ventura, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Ventura verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Ventura weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Ventura den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Ventura den Reisenden über den Wechsel informieren. Ventura muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Blacklist“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en
13. Einwilligung zur Verwendung von während der Reise gemachten Foto- und Videoaufnahmen
Mit der Zustimmung zum Reisevertrag erklärt sich der Reisende damit einverstanden, dass während der Reise Fotos oder Videos gemacht werden können, auf denen der Reisende zu sehen ist. Diese Fotos oder Videos können von anderen Reisenden, dem Reiseveranstalter oder seinen Vertretern aufgenommen werden. Der Reisende erteilt dem Reiseveranstalter und seinen Vertragspartnern die Erlaubnis, die Fotos und Videos zu Marketingzwecken in jedem beliebigen Medium zu vervielfältigen, ohne dass dem Reisenden weitere Verpflichtungen oder Entschädigungen entstehen. Ventura TRAVEL weist darauf hin, dass diese Einwilligung widerruflich ist.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Ventura findet deutsches Recht Anwendung.
14.2 Der Reisende kann Ventura nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Ventura gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Ventura vereinbart, sofern diese AGB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und Ventura anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: MAI 2024
Reiseveranstalter:
Ventura TRAVEL GmbH Lausitzer Straße 31 10999 Berlin Tel. +49 30 6167558-0 Geschäftsführer: André Kiwitz
Datenschutzhinweis:
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Ventura TRAVEL GmbH und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind in unseren Datenschutzrichtlinien hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von Ventura TRAVEL GmbH angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.
Fernabsatzverträge:
Ventura TRAVEL GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail, über die sozialen Medien) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Ventura TRAVEL GmbH und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Reiseversicherungen:
Ventura TRAVEL GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslandsreise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, beim Abschluss der Versicherung auf einen eingeschlossenen oder separat abzuschließenden Covid-19-Schutz („Pandemieschutz“) zu achten.